Sonderverein Züchter Holländische Zwerghühner und seltene Zwerghuhnrassen

Satzung des Sondervereins der Züchter der Holländischen Zwerghühner und seltener Zwerghuhnrassen

§ 1 Gründung:
Der Deutsche Club der Züchter seltener Zwerghühner wurde am 18.10.1958 in Hannover gegründet. 1984 wurde der Name in „SV der Züchter der Bassetten, Holländische Zwerghühner, Zwerg Kauler, Zwerg La Fleche, Zwerg Brabanter und Zwerg Strupphühner" geändert. Eine weitere Namensänderung folgte 1991 aufgrund der Abspaltung der Zwerg Strupphühner, sowie 1992 durch die Zwerg Brabanter. Dagegen wurden die Watermaalschen Bartzwerge in die Betreuung aufgenommen. Seit 2001 werden die Zwerg Eulenbarthühner mitbetreut. Die Zwerg-Breda wurden 2004 in die Betreuung des SV aufgenommen.

§ 2 Name und Sitz des SV:
Der SV führt den Namen:
"SV der Züchter der Holländische Zwerghühner und seltenen Zwerghuhnrassen".
Folgende Rassen werden vom SV betreut:
Bassetten, Holländische Zwerghühner. Zwerg-Kauler, Ruhlaer Zwerg-Kauler, Zwerg La Fleche, Watermaalsche Bartzwerge, Zwerg-Eulenbarthühner und Zwerg-Breda.
Der Sitz des SV ist der Wohnort des jeweiligen Vorsitzenden.

§ 3 Finanzmittel:
Die für die Vereinsführung erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht. Der Jahresbeitrag wird durch die JHV festgelegt. Die Beitragszahlung hat bis zum April eines jeden Jahres zu erfolgen. Jugendmitglieder einen von der Versammlung bestimmten Beitrag. Der Jugendmitgliedsbeitrag wird letztmalig im 18. Lebensjahr erhoben. Die Beitragszahlung erfolgt mittels Bankeinzugsverfahren/Beitragseinzug. Bei Verweigerung des Bankeinzugsauftrages erfolgt in der Regel keine Aufnahme in den SV.

§ 4 Zweck und Ziel:
a) Zusammenschluß der Züchter der Rassen die vom SV betreut werden und die Vertretung ihrer Belange.
b) Pflege und Förderung der Züchterfreundschaften.
c) Die einheitliche Förderung, Ausrichtung der Zuchtarbeit und Erhaltung der betreuten Zwerghuhnrassen für ganz Deutschland, nach denen vom BZA anerkannten und genehmigten Musterbeschreibungen, durch den Sonderverein.
d) Veranstaltungen von Sonderschauen (davon jährlich eine Hauptsonderschau), Sommertagungen und Versammlungen.
e) Förderung einer positiven Öffentlichkeitsarbeit (INFO und Fachberichte in der Fachpresse)
f) Auswahl und Schulung von Sonderrichtern unter Beachtung der Bestimmungen des VDPR.
g) Vergabe von zusätzlichen Ehren- Zusatzpreisen auf den Sonderschauen, soweit es der Kassenstand zuläßt.
h) Die Information der Mitglieder durch Rundscheiben. Herausgabe von Mitgliederlisten je nach Bedarf und Aktualität.

§ 5 Organe:
Organe des Sonderverein sind:
1. die Jahreshauptversammlung
2. der Vorstand

zu 1) die Jahreshauptversammlung hat einmal jährlich stattzufinden. Jedes Mitglied hat eine Stimme — auch das jugendliche Mitglied -.
Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für die Wahl des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, Festsetzung des Jahresbeitrages, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Wahl der Obleute für die betreuten Rassen, Änderung der Satzung, Auflösung des Sonderverein.

Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand 4 Wochen vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Anträge sind schriftlich 3 Wochen vor der JIHV beim Vorstand einzureichen. Über Anträge oder Änderung der TO nach diesen Termin, entscheidet die JHV.

§ 6 Organisatorischer Aufbau:
Abs. 1:
Der Vorstand besteht:
a.) aus dem 1. Vorsitzenden
b.) aus dem 2. Vorsitzenden
c.) aus dem 1. Schriftführer
d.) aus dem 2. Schriftführer
e.) aus dem Kassierer
f.) aus dem Zuchtwart
g.) Obleute der einzelnen Rasse
h.) aus den zwei Beisitzern
i.) Webmaster / Internetbeauftragten
j.) aus den Ehrenvorsitzenden (soweit vorhanden)

Abs.2:
Der Vorstand wird alternierend mit einfacher Stimmenmehrheit auf vier Jahre gewählt. Die Versammlung kann auf Beschluss eine Verkürzung der wählbaren Amtszeit veranlassen.
Beginnend mit dem Jahr 2006 werden nachfolgend aufgeführte Vorstandspositionen (auf vier Jahre) gewählt:
a.) 2. Vorsitzender
b.) 1. Kassierer
c.) 2. Schriftführer
d.) 1.Beisitzer
e.) Zuchtwart
f.) alle Obleute

Ab dem Jahr 2008 werden jeweils auf vier Jahre die nachfolgend aufgeführten Vorstandspositionen gewählt:
g.) 1. Vorsitzender
h.) 1. Schriftführer
i.) 2. Beisitzer
j.) Webmaster/Internetbeauftragter

Abs. 3:
Der Kassierer ist verpflichtet ein Konto auf den Namen des Sonderverein einzurichten. Der Kassierer, der 1. und 2. Vorsitzende sind jeweils allein zeichnungsberechtigt . Die Vollmacht kann durch Vorstands- oder Versammlungsbeschluss entzogen werden. Der Kassierer darf Auszahlungen oder Überweisungen nur auf Anweisung des 1. oder 2. Vorsitzenden vornehmen.

§ 7 Obleute:
Jede Rasse wird durch einen Obmann vertreten. Die Versammlung wählt einen geeigneten und guten Kenner der betroffenen Rasse zum Obmann auf vier Jahre.
Die Aufgaben der Obleute sind:
a.) Förderung und Werbung der jeweiligen Rasse
b.) Koordinierung von Züchterfragen
c.) Erstellen von Schauberichten (ausgenommen HSS) und Informationsmaterial
d.) Zuchtstandsberichte abzugeben
e.) Ansprechperson für Zuchtprobleme

Rasseführende Entscheidungen oder Abänderungen der Musterbeschreibung sind nach vorheriger Beratung der Züchter und Obleute durch den Vorstand beim BZA zu beantragen.

§ 8 Ehrenvorsitzender und Ehrenmitglieder und Ehrungen:
Verdienstvolle Mitglieder können auf Vorschlag der Versammlung oder des Vorstandes, zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied gewählt werden. Diese sind von der Beitragspflicht entbunden.

Auszeichnung für silberne bzw. goldene SV - Vereinsnadel
Die Vergabe der Ehrennadel richtet sich nach folgenden Kriterien:
1. Silberne SV - Nadel = 15 Mitgliedsjahre
2. Goldene SV - Nadel = 20 Mitgliedsjahre
3. Der Vorstand behält sich vor, bei Mitglieder die sich für den SV besonders einsetzen die jeweilige Ehrung vorzuziehen.

§ 9 Mitgliedschaft:
a. Mitglied des Sonderverein kann jeder unbescholtene Züchter, Liebhaber und Gönner unserer zu betreuenden Rassen werden.

b. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Neuaufnahmen werden im nächst folgenden Rundschreiben veröffentlicht . Mit der Beitrittserklärung wird der Satzung zugestimmt. Jedes Mitglied kann drei Wochen nach Veröffentlichung des Neubeitrittes, Einspruch mit einer entsprechenden Begründung einlegen.

c. Die Mitgliedschaft endet, durch Austritt der schriftlich bis zum 31.12 des laufenden Jahres beim Vorstand erklärt werden muß, durch Tod, durch einen Ausschluß (a. wenn angemahnte Mitgliedsbeiträge 2 Jahre im Rückstand sind, b. wenn ein Mitglied gegen die Satzung des BDRG, VDZ oder des SV verstößt, andere Zuchtfreunde, Preisrichter beleidigt, seine Tiere nicht ordnungsgemäß hält, kann ein Ausschlußantrag gestellt werden.). Über einen Ausschlußantrag entscheidet die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Ausscheidende und ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.

d. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den SV im Rahmen dieser Satzung. Sie sind berechtigt die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereines zu benutzen und an allen Vereinsbestimmungen stimmberechtigt teilzunehmen.

e. Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. Die Satzung und alle satzungsgemäßen Vorschriften oder Beschlüsse des Sondervereines einzuhalten, durchzuführen und zu achten.
2. Es mit der Züchterarbeit ernst zu nehmen und die Arbeit des Sonderverein durch rege Beteiligung zu unterstützen und zu fördern.
3. Ihren geldlichen Verpflichtungen gegenüber des Sonderverein stets pünktlich nachzukommen.
4. Die Tiere ordnungsgemäß zu halten und die tierärztlichen Bestimmungen einzuhalten. Eine harmonische Zusammenarbeit mit dem Vorstand und allen Mitgliedern aller Rassen muß zur Förderung der Zuchten unbedingt gewährleistet werden.

§ 10 Der Vorstand:
Der Vorstand besteht aus, siehe § 6. Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter. Es werden nur reine Geschäftskosten vergütet. Im Sonderfall entscheidet die Jahreshauptversammlung.

§ 11 Beschlussfähigkeit und Anträge, Versammlungen:
Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlungen sind mit einer Ladungsfrist von mindestens 4 Wochen vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Anträge zu Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlungen haben drei Wochen vorher beim Vorsitzenden vorzuliegen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eine Woche zuvor schriftlich eingeladen wurde und mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über sämtliche Versammlungen und Vorstandssitzungen sind Niederschriften durch den Schriftführer anzufertigen. Die Protokolle der Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen sind inhaltlich in den Rundschreiben wiederzugeben.

§ 12 Abspaltung einer vom Sonderverein betreuten Rasse:
Der Wahlmodus wird vom Vorstand bei Anlass ausgearbeitet. Ein finanzieller Anspruch bei einer Abspaltung einer vom SV betreuten Rasse, zwecks Gründung eines eigenständigen Sondervereins oder Anschluss an einen anderen Sonderverein besteht nicht.

§ 13 Auflösen:
Die Auflösung des Sonderverem kann nur durch die Jahreshauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei einer Auflösung ist das Vermögen nach Abzug der Kosten, dem BDRG zwecks Förderung seltener Zwerghuhnrassen, zur Verfügung zu stellen.

§ 14 Inkrafttreten:
Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 4. September 2005 in Waidhaus verabschiedet und hebt die beschlossenen Satzungen vom 07.09.2002 in Neuberg Ravolzhausen und 09.Sep. 1991 in Ebelsbach auf.

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